WhatsApp: Mit jedem Selfie verschickst du dein Bildrecht
Wer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WhatsApp akzeptiert, tritt sämtliche Bildrechte an den Messenger ab. Für die 450 Millionen Nutzer des Dienstes kann das unbequeme Folgen haben.
Eine AGB, sie zu überfliegen und kopflos zu bestätigen
Schon einmal die AGB von WhatsApp gelesen? Sehr wahrscheinlich nicht. Ein Klick, ein bisschen scrollen und bestätigen. Fertig. So und nicht anders dürfte ein Großteil der rund 450 Millionen Nutzer des populären Smartphone-Messengers die App einst installiert haben.
Was für einen rechtlich teils äußerst fragwürdigen Pakt die vor allem junge Zielgruppe von WhatsApp dabei mit dem Dienst eingeht, zeigt nun allerdings ein Bericht von Handelsblatt Online . Die Wirtschaftszeitung hat unter Mithilfe eines auf Internetrecht spezialisierten Anwalts das Kleingedruckte des zu Facebook gehörenden Messengers unter die Lupe genommen.
WhatsApp bekommt Nutzungsrechte für jedes Bild
Was dabei herausgekommen ist, mag auf den ersten Blick kaum überraschen: Wer überWhatsApp mit Freunden und Familienangehörigen schreibt, tritt alle Rechte seiner Kommunikation an das kalifornische Unternehmen ab. Gemeint sind damit auch Bilder, die jeden Tag millionenfach über den Messenger verschickt werden.
„Die Kunden stimmen jedenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, dass WhatsApp alle Inhalte, Bilder und ähnliches ohne Einschränkung und in allen Medienformaten und über alle Kanäle weiterverbreiten kann“, erklärt Rolf Becker, der besagte vom Handelsblatt engagierte Rechtsanwalt der Kölner Kanzlei Wienke & Becker. Folgerichtig dürfen sich Nutzer also nicht beschweren, wenn WhatsApp das letzte Urlaubsbild oder Selfie vor dem heimischen Badezimmerspiegel an Werbepartner weiterverkauft. Auch nicht, wenn man das eigene Konterfei an einer Litfaßsäule entdeckt. Unklar ist hingegen, ob WhatsApp von diesem gebührenfreien Recht derzeit bereits Gebrauch macht.
„Bitte benutzen Sie den WhatsApp-Service nicht“
Losgelöst von dieser Frage sind solche Klauseln hierzulande aber ohnehin kräftig umstritten. DieVerbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) hat bereits eine Klage gegen WhatsApp eingereicht. Der Vorwurf: Englischsprachige AGBs von Diensten, „die sich augenscheinlich an deutsche Verbraucher richten“, seien kein Vertragsbestandteil, so Carola Elbrecht, die beim Verband für „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ zuständig ist. Nur wenn die AGBs von WhatsApp deutschsprachig seien, könne man sie wirksam in den Vertrag einbeziehen.
Mit einer ganz ähnlich forcierten Klage war man gegen Facebook bereits erfolgreich. Rechtskräftig ist das dazu vom Kammergericht in Berlin gefällte Urteil allerdings noch nicht. Der Internetkonzern legte eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein und verwies weitgehend auf seinen in den aktuellen AGB zu findenden Passus: „Für Inhalte, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, wie Fotos und Videos („IP-Inhalte“), erteilst du uns vorbehaltlich deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nichtexklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung aller IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“).“
Wie undurchsichtig und teils auch zynisch die Geschäftsbedingungen aber von WhatsApp anmuten, wird noch in einem anderen Punkt deutlich. In einem Absatz der AGB bittet das Unternehmen seine Zielgruppe förmlich darum, auf die Nutzung seines Dienstes zu verzichten: „Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann benutzen Sie bitte nicht den WhatsApp-Service oder greifen auf die WhatsApp-Website zu, nicht zu irgendeiner Zeit oder in irgendeiner Art und Weise“, heißt es dort.
Nutzer haften prinzipiell für ihre Bilder
Und die müssen im Hinblick auf die rechtlichen Vereinbarungen, die der Smartphone-Messenger mit ihnen schließt, aufpassen. Denn WhatsApp verpflichtet seine Nutzer zu strenger Sorgfalt. Wer neben urheberrechtlich geschütztem Material beispielsweise auch „obszöne“ oder „beleidigende“ Inhalte in Form von Text-, Foto- oder Videoinhalten verbreitet, muss mit Haftungsansprüchen rechnen.
Eltern müssen sich trotzdem nicht sorgen. Es gibt noch einige Schutzhebel, darauf verweist auch der vom Handelsblatt engagierte Rolf Becker. „Jugendliche können natürlich nicht alle von WhatsApp gewünschten Rechtsübertragungen vornehmen“, so der Anwalt. Demnach können Kinder nicht per se für unrechtmäßig versendete Fotos in die Haftung genommen werden, auch nicht, wenn es jemals auf einer Werbefläche auftauchen sollte. Dafür sorgen vorgeschriebene Jugendschutzhinweise, die WhatsApp bei aller Verwirrung um die AGB in seine Richtlinien aufgenommen hat.
Update vom 22. Mai 2014: Laut einem Bericht der Kollegen von Allfacebook.de bleibt im Beitrag des Handelsblatts unerwähnt, dass WhatsApp – wie auch Facebook, Google+ oder Flickr – die besagten Nutzungsrechte braucht. Auch wir wollen an dieser Stelle noch einmal deutlich machen: Es erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass WhatsApp sich aufgrund dieser Änderungen zum Stockarchiv wandelt oder die versandten Bilder in Zukunft in Werbeanzeigen verwendet.
Eine AGB, sie zu überfliegen und kopflos zu bestätigen
Schon einmal die AGB von WhatsApp gelesen? Sehr wahrscheinlich nicht. Ein Klick, ein bisschen scrollen und bestätigen. Fertig. So und nicht anders dürfte ein Großteil der rund 450 Millionen Nutzer des populären Smartphone-Messengers die App einst installiert haben.
Was für einen rechtlich teils äußerst fragwürdigen Pakt die vor allem junge Zielgruppe von WhatsApp dabei mit dem Dienst eingeht, zeigt nun allerdings ein Bericht von Handelsblatt Online . Die Wirtschaftszeitung hat unter Mithilfe eines auf Internetrecht spezialisierten Anwalts das Kleingedruckte des zu Facebook gehörenden Messengers unter die Lupe genommen.
WhatsApp bekommt Nutzungsrechte für jedes Bild
Was dabei herausgekommen ist, mag auf den ersten Blick kaum überraschen: Wer überWhatsApp mit Freunden und Familienangehörigen schreibt, tritt alle Rechte seiner Kommunikation an das kalifornische Unternehmen ab. Gemeint sind damit auch Bilder, die jeden Tag millionenfach über den Messenger verschickt werden.
„Die Kunden stimmen jedenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, dass WhatsApp alle Inhalte, Bilder und ähnliches ohne Einschränkung und in allen Medienformaten und über alle Kanäle weiterverbreiten kann“, erklärt Rolf Becker, der besagte vom Handelsblatt engagierte Rechtsanwalt der Kölner Kanzlei Wienke & Becker. Folgerichtig dürfen sich Nutzer also nicht beschweren, wenn WhatsApp das letzte Urlaubsbild oder Selfie vor dem heimischen Badezimmerspiegel an Werbepartner weiterverkauft. Auch nicht, wenn man das eigene Konterfei an einer Litfaßsäule entdeckt. Unklar ist hingegen, ob WhatsApp von diesem gebührenfreien Recht derzeit bereits Gebrauch macht.
„Bitte benutzen Sie den WhatsApp-Service nicht“
Losgelöst von dieser Frage sind solche Klauseln hierzulande aber ohnehin kräftig umstritten. DieVerbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) hat bereits eine Klage gegen WhatsApp eingereicht. Der Vorwurf: Englischsprachige AGBs von Diensten, „die sich augenscheinlich an deutsche Verbraucher richten“, seien kein Vertragsbestandteil, so Carola Elbrecht, die beim Verband für „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ zuständig ist. Nur wenn die AGBs von WhatsApp deutschsprachig seien, könne man sie wirksam in den Vertrag einbeziehen.
Mit einer ganz ähnlich forcierten Klage war man gegen Facebook bereits erfolgreich. Rechtskräftig ist das dazu vom Kammergericht in Berlin gefällte Urteil allerdings noch nicht. Der Internetkonzern legte eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein und verwies weitgehend auf seinen in den aktuellen AGB zu findenden Passus: „Für Inhalte, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, wie Fotos und Videos („IP-Inhalte“), erteilst du uns vorbehaltlich deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nichtexklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung aller IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“).“
Wie undurchsichtig und teils auch zynisch die Geschäftsbedingungen aber von WhatsApp anmuten, wird noch in einem anderen Punkt deutlich. In einem Absatz der AGB bittet das Unternehmen seine Zielgruppe förmlich darum, auf die Nutzung seines Dienstes zu verzichten: „Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann benutzen Sie bitte nicht den WhatsApp-Service oder greifen auf die WhatsApp-Website zu, nicht zu irgendeiner Zeit oder in irgendeiner Art und Weise“, heißt es dort.
Nutzer haften prinzipiell für ihre Bilder
Und die müssen im Hinblick auf die rechtlichen Vereinbarungen, die der Smartphone-Messenger mit ihnen schließt, aufpassen. Denn WhatsApp verpflichtet seine Nutzer zu strenger Sorgfalt. Wer neben urheberrechtlich geschütztem Material beispielsweise auch „obszöne“ oder „beleidigende“ Inhalte in Form von Text-, Foto- oder Videoinhalten verbreitet, muss mit Haftungsansprüchen rechnen.
Eltern müssen sich trotzdem nicht sorgen. Es gibt noch einige Schutzhebel, darauf verweist auch der vom Handelsblatt engagierte Rolf Becker. „Jugendliche können natürlich nicht alle von WhatsApp gewünschten Rechtsübertragungen vornehmen“, so der Anwalt. Demnach können Kinder nicht per se für unrechtmäßig versendete Fotos in die Haftung genommen werden, auch nicht, wenn es jemals auf einer Werbefläche auftauchen sollte. Dafür sorgen vorgeschriebene Jugendschutzhinweise, die WhatsApp bei aller Verwirrung um die AGB in seine Richtlinien aufgenommen hat.
Update vom 22. Mai 2014: Laut einem Bericht der Kollegen von Allfacebook.de bleibt im Beitrag des Handelsblatts unerwähnt, dass WhatsApp – wie auch Facebook, Google+ oder Flickr – die besagten Nutzungsrechte braucht. Auch wir wollen an dieser Stelle noch einmal deutlich machen: Es erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass WhatsApp sich aufgrund dieser Änderungen zum Stockarchiv wandelt oder die versandten Bilder in Zukunft in Werbeanzeigen verwendet.
Quelle: t3n.de